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   BVerwG, 30.06.1999 - 9 B 162.99, 9 PKH 49.99   

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https://dejure.org/1999,24126
BVerwG, 30.06.1999 - 9 B 162.99, 9 PKH 49.99 (https://dejure.org/1999,24126)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1999 - 9 B 162.99, 9 PKH 49.99 (https://dejure.org/1999,24126)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - 9 B 162.99, 9 PKH 49.99 (https://dejure.org/1999,24126)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Inländische Fluchtalternative im Nordirak

Verfahrensgang

 
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  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 9 B 162.99
    Die Revision kann allerdings nicht mehr wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage inzwischen durch Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - (InfAuslR 1999, 145 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) geklärt worden ist; dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen bereits ausgeführt (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 104.99 -).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 104.99

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Nordirak als inländische

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 9 B 162.99
    Die Revision kann allerdings nicht mehr wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage inzwischen durch Urteil des Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - (InfAuslR 1999, 145 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) geklärt worden ist; dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen bereits ausgeführt (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1999 - BVerwG 9 B 104.99 -).
  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 27.99
    Auszug aus BVerwG, 30.06.1999 - 9 B 162.99
    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 27.99 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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